
Ergänzung:
In der Beschlussübersicht der 24. Sitzung des Stadtrates vom 28.09.2016 findet man zu 7.12. Bebauungsplan Nr.162 „Dölau, Wohngebiet am Heideweg“ – Abwägungsbeschluss Vorlage: VI/2016/01983 folgenden Beschluss:
„1. Den in der Anlage zu diesem Beschluss enthaltenen Entscheidungsvorschlägen der Verwaltung über die Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen zum Bebauungsplan Nr. 162 „Dölau, Wohngebiet am Heideweg“ wird zugestimmt.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, in diesem Sinne der Öffentlichkeit, die in ihrer Stellungnahme abwägungsrelevante Anregungen vorgebracht hat, zu antworten und die Entscheidung unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
zu 7.13. Bebauungsplan Nr. 162 „Dölau, Wohngebiet am Heideweg“ – Satzungsbeschluss Vorlage: VI/2016/01984
Beschluss:
1. Der Stadtrat beschließt den Bebauungsplan Nr.162 „Dölau, Wohngebiet am Heideweg“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in der vorlegten Fassung vom 27.05.2016 als Satzung.
2.Die Begründung in der vorgelegten Fassung vom 27.05.2016 wird … “ (im Amtsblatt keine vollständige Ausformulierung!)
Weitere Ergänzung zum Heideweg am 12.11.2016 2)
Bekanntmachung Bebauungsplan Nr. 162 “Dölau, Wohngebiet am Heideweg”
Satzungsbeschluss:
Der Stadtrat der Stadt Halle (Saale) hat in seiner öffentlichen Sitzung am 28. September 2016 den Bebauungsplan Nr. 162 “Dölau. Wohngebiet am Heideweg” in der Fassung vom 27.05.2016 gemäß § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen (Beschluss-Nr. VI/2016/01984). Der Bebauungsplan bedarf nicht der Genehmigung durch die obere Verwaltungsbehörde. Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Dölau. Es wird im Südwesten durch den Heideweg, im Südosten durch die Straße Am Waldrand, im Nordwesten durch einen Graben und im Nordosten durch die rückwärtige Bebauung der Straße Am Waldrand begrenzt. Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von 0,8 ha. Die genaue Abgrenzung ist aus dem angefügten Lageplan ersichtlich.
Gemäß § 10 Absatz 3 Satz 2 BauGB kann jedermann den Bebauungsplan Nr. 162 “Dölau, Wohngebiet am Heideweg” mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Die Unterlagen können im Fachbereich Planen der Stadt Halle (Technisches Rat – haus, Hansering 15, 5. Obergeschoss, Zimmer 519) während der folgenden Dienststunden Mo./Mi./ Do. 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr; Di. 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr Fr.9.00 Uhr bis 12.00 Uhr eingesehen werden. Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen und DIN- Vorschriften) können an gleicher Stelle ebenfalls eingesehen werden.
Gemäß § 215 Absatz 1 BauGB werden unbeachtlich • eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. l bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, • eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzugsplans und

• nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtli-che Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 BauGB sowie des § 44 Ab – satz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Vermögensnachteile nach den §§ 39 bis 42 BauGB sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Die Fälligkeit des Anspruchs auf Entschädigung kann dadurch herbeigeführt werden, in dem der Entschädigungsberechtigte die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
Weiterhin wird auf die Rechtsfolgen nach § 8 Absatz 3 Kommunalverfassungsgesetz Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) hingewiesen: Ist eine Satzung gemäß § 8 Absatz 3 KVG LSA unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist. Dabei sind die verletzte Vorschrift und die Tatsache, die den Mangel ergibt, zu bezeichnen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 162 “Dölau, Wohngebiet am Heideweg” in Kraft. Halle (Saale 8.
November 2016 Dr. Bernd Wiegand Oberbürgermeister
Bekanntmachungsanordnung Der Stadtrat der Stadt Halle (Saale) hat in seiner öffentlichen Sitzung am 28. September 2016 den Bebauungsplan Nr. 162 “Dölau, Wohnge – biet am Heideweg”, Vorlage: Vl/2016/01984, als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Halle (Saale), 8. November 2016 Dr. Bernd Wiegand Oberbürgermeister
2) Übernahme der Bekanntmachung des Amtsblatt der Stadt Halle vom 09.11.2016, S.7
