Als Reaktion auf angesprochene Probleme in Dölau ging der „Initiative Dölau“ ein Antwortschreiben der Verwaltung zu. Unter anderem wurde darin der Einsatz von zwei Schülerlotsen am Fußgängerübergang in der Stadtforststraße angekündigt und Zusagen für die Sicherstellung des Schülertransports für den Eissport gemacht. Neben Aussagen zur Bildung von Ortschafträten und der Problematik Fußgängerüberweg in der Stadtforststraße, übermittelte die Verwaltung folgende Aussage zur Problematik Fußweg in der Lieskauer Straße: „Für den Gehweg zwischen dem Kreisverkehr und der Röntgenstraße wurden erste Voruntersuchungen durchgeführt. Der Gehweg führt an dieser Stelle unmittelbar an einer Böschung entlang, die Bestadteil des geschützten Landschaftsbereiches ist. Eine Verbreiterung des Gehweges erfordert Eingriffe in diesen Landschaftsbereich und zudem eine ingenieurtechnische Lösung zur Stabilisierung bzw. Überbau der Böschung. Nach erster Schätzung liegen die Kosten hierführ im oberen sechsstelligen Bereich. Eine Verlagerung des Gehweges auf die andere Straßenseite bringt ebenfalls nicht den gewünschten Erfolg, da die angrenzenden Bereicheauch hier deutlich tiefer liegen als die Lieskauer Straße. Auch hier wären Eingriffe in die angrenzenden Privatgrundstücke erforderlich. Da diese Variante mit hohen Kosten verbunden ist, wird derzeit nach einer geeigneten Förderung gesucht.“
Das folgende Video zeigt den Zustand des Fußweges an der Lieskauer Straße. Obwohl der Weg für das Krankenhaus, die Bewohner der Siedlung an der Röntgenstraße, Einwohner Lieskaus und als Weg zu den Kindergärten von hoher Bedeutung ist, hat das Projekt nicht die nötige Priorität.
Der zweite Film zeigt zufällig entstandene Aufnahmen. Diese demonstrieren die Notwendigkeit eines Radweges in der Lieskauer Straße von Halle-Dölau. Radfahrer*innen sind auf dem Weg zu den Kindergärten, ins Wohngebiet an der Röntgenstraße oder auf dem Weg zum Krankenhaus bzw. nach Lieskau permanent Gefahren durch Kraftfahrzeuge ausgesetzt. Durch die hier vorhandene durchgehende Linie als Fahrbahnbegrenzung ist ein Überholvorgang theoretisch nicht möglich. Dies wäre ein Verstoß gegen § 41 der Straßenverkehrsordnung (Vorschriftszeichen, Abschnitt 9 Markierungen, Zeichen 295).
Videoaufnahmen: Bernd Wolfermann
